I. Allgemeine Anlagenordnung
- Die Reitanlage ist das Spiegelbild und die Visitenkarte des Vereins. Alle Reiter, Pferdebesitzer und Besucher werden gebeten, die Regeln der Reitanlagenordnung zu beachten und zu befolgen.
- Die sportliche Nutzung der Reitanlage ist nur Vereinsmitgliedern mit ihren Pferden gestattet. Die termingerechte Entrichtung der Reitanlagennutzungsgebühr ist dabei Voraussetzung. Gastreiter müssen für die Nutzung der Reitanlage eine Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes haben.
- Allen Reitern wird zur eigenen Sicherheit und aus versicherungstechnischen Gründen empfohlen, eine bruch- und splittersicheren Reithelm mit Drei- bzw. Vierpunktbefestigung zu tragen, der möglichst der aktuellen Sicherheitsnorm EN 1384 entspricht. Laut LPO ist bei allen Reitern unter 18 Jahren das Tragen dieser genormten Reitkappe Pflicht. Bei Missachtung dieser Vorschrift bzw. Empfehlung entfällt der Versicherungsschutz bei Verletzungen.
- Reitern unter 16 Jahren ist das Springen mit ihren Pferden nur unter Aufsicht eines Ausbilders oder einer erwachsenen, sachkundigen Person gestattet.
- Das Mitführen von Hunden ist in der Reithalle und auf der gesamten Reitanlage nur gestattet, wenn diese ordnungsgemäß angeleint und unter Aufsicht geführt werden. Im Clubraum haben Hunde und Katzen aus hygienischen Gründen keinen Zutritt.
- Das Betreten der Stallungen ist nur zur Durchführung notwendiger Tätigkeiten und Pferdebetreuung durch das Personal, die Pferdebesitzer und deren Beauftragten, sowie den Schulpferdereitern gestattet. Während der Stallruhe von 12.30 – 14.00 Uhr ist das Betreten der Stallungen eingeschränkt!
- Das Rauchen in den Räumen der Reiterstube (incl. Toiletten) sowie in den Stallungen, Futterräumen, der Sattelkammern und der Reithalle ist verboten.
- Das Betreten der Heu- und Strohböden ist nur dem Personal des Bewirtschafters und besonders beauftragten Personen gestattet.
- Alle Anlagen sind pfleglich zu benutzen. Das gilt auch für feste und bewegliche Einrichtungen.
- Haftung für Schäden und Unfälle wird nur im Rahmen des Deckungsumfangs des Versicherungsbüros bei der Sporthilfe und der Betriebshaftpflicht übernommen.
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