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Betriebsordnung

I. Allgemeine Anlagenordnung

  1. Die Reitanlage ist das Spiegelbild und die Visitenkarte des Vereins. Alle Reiter, Pferdebesitzer und Besucher werden gebeten, die Regeln der Reitanlagenordnung zu beachten und zu befolgen.
  2. Die sportliche Nutzung der Reitanlage ist nur Vereinsmitgliedern mit ihren Pferden gestattet. Die termingerechte Entrichtung der Reitanlagennutzungsgebühr ist dabei Voraussetzung. Gastreiter müssen für die Nutzung der Reitanlage eine Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes haben.
  3. Allen Reitern wird zur eigenen Sicherheit und aus versicherungstechnischen Gründen empfohlen, eine bruch- und splittersicheren Reithelm mit Drei- bzw. Vierpunktbefestigung zu tragen, der möglichst der aktuellen Sicherheitsnorm EN 1384 entspricht. Laut LPO ist bei allen Reitern unter 18 Jahren das Tragen dieser genormten Reitkappe Pflicht. Bei Missachtung dieser Vorschrift bzw. Empfehlung entfällt der Versicherungsschutz bei Verletzungen.
  4. Reitern unter 16 Jahren ist das Springen mit ihren Pferden nur unter Aufsicht eines Ausbilders oder einer erwachsenen, sachkundigen Person gestattet.
  5. Das Mitführen von Hunden ist in der Reithalle und auf der gesamten Reitanlage nur gestattet, wenn diese ordnungsgemäß angeleint und unter Aufsicht geführt werden. Im Clubraum haben Hunde und Katzen aus hygienischen Gründen keinen Zutritt.
  6. Das Betreten der Stallungen ist nur zur Durchführung notwendiger Tätigkeiten und Pferdebetreuung durch das Personal, die Pferdebesitzer und deren Beauftragten, sowie den Schulpferdereitern gestattet. Während der Stallruhe von 12.30 – 14.00 Uhr ist das Betreten der Stallungen eingeschränkt!
  7. Das Rauchen in den Räumen der Reiterstube (incl. Toiletten) sowie in den Stallungen, Futterräumen, der Sattelkammern und der Reithalle ist verboten.
  8. Das Betreten der Heu- und Strohböden ist nur dem Personal des Bewirtschafters und besonders beauftragten Personen gestattet.
  9. Alle Anlagen sind pfleglich zu benutzen. Das gilt auch für feste und bewegliche Einrichtungen.
  10. Haftung für Schäden und Unfälle wird nur im Rahmen des Deckungsumfangs des Versicherungsbüros bei der Sporthilfe und der Betriebshaftpflicht übernommen.

    II. Reitstunden- und Hallenordnung

    1. Der/ die Vertragsreitlehrer/ -in leitet den Reitunterricht im Rahmen des Hallenbelegungsplanes und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Er/Sie übernimmt auch, nach Vereinbarung mit dem Vorstand, das Arbeiten von Privat- und Schulpferden.
    2. Die Reit- und Freistunden sind durch den aushängenden Hallenbelegungsplan geregelt. Eine kurzfristige, zeitlich begrenzte Änderung des Hallenbelegungsplanes ist nur nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand möglich, der die Änderung vorab mit den Trainern bzw. dem
      Vertragsreitlehrer/ der Vertragsreitlehrerin abspricht.
    3. Alle Reitstunden beginnen mit der vollen Stundenzahl. Die ersten 15 Minuten einer Stunde dienen dem Trockenreiten aus der vorherigen Stunde und der Lösungsphase bzw. dem Warmreiten der Pferde der nachfolgenden Stunde. Dabei ist darauf zu achten, dass die schon/noch in der Halle befindlichen Reiter nicht gestört werden, d. h. es sollte nicht zu zweit oder zu dritt nebeneinander und möglichst auf dem 2. und 3. Hufschlag geritten werden.
    4. Der Reitlehrer/ die Reitlehrerin ist angewiesen, das Warm- und Trockenreiten zu überwachen und die Reitstunden pünktlich zu beginnen.
    5. Die Unterhaltung und Rücksprache von Außenstehenden mit den Reitlehrern hat während der effektiven Trainingsstunden zu unterbleiben, da jede Unterbrechung den Trainingsfluss stört und eine effiziente und fachgerechte Ausbildung mindert.
    6. Alle aktiven Reiter werden aufgefordert, pünktlich zu den Reitstunden zu erscheinen, damit der Reitunterricht nicht durch „Nachzügler“ unterbrochen wird. Bei wiederholter Unpünktlichkeit ist der Reitlehrer/die Reitlehrerin berechtigt, eine Teilnahme an der laufenden Trainingsstunde zu verweigern.
    7. Die an den Springstunden teilnehmenden Reiter werden aufgefordert, beim Auf- und Abbau des Springparcours grundsätzlich mitzuhelfen.
    8. Es ist aus Sicherheitsgründen untersagt, Bekleidung und Pferdedecken auf den Hallenbanden abzulegen.
    9. Die Erteilung von Reitunterricht durch fremde Reitlehrer oder andere Privatpersonen bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Stundeneinteilung erfolgt in Abstimmung mit dem/r Reitlehrer/in.
    10. Auf dem jeweiligen Trainingsgelände (Halle, Spring- oder Dressurplatz) erteilt im Rahmen des geltenden Stundenplanes zeitgleich nur eine Person Reitunterricht.
    11. Das Abteilungsreiten darf nicht durch Einzelreiter gestört werden. Es darf nicht während des Unterrichts longiert werden, ebenfalls nicht, wenn mehr als 3 Reiter in der Halle reiten. Ansonsten ist das Einverständnis der anwesenden Reiter einzuholen.
    12. Die Schulpferde des Vereins werden durch den Reitlehrer/die Reitlehrerin zugewiesen. Die Bestellung und Bezahlung (Eintrag auf die Reitkarte) hat spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Termin zu erfolgen. Kurzfristige Abmeldungen werden berechnet. Im Falle einer Verhinderung ist der Besteller (Reiter) berechtigt, Ersatz zu schicken.
    13. Die Reitgebühr wird durch den Kauf von „10-er Karten“ entrichtet. Die Karten verkauft der Reitlehrer/die Reitlehrerin.
    14. Die Freistunden laut Hallenreitstundenplan stehen allen Reitern zur Verfügung, unterliegen aber folgender Reitordnung:
        • Das Longieren, Freispringen oder Freilaufen von Pferden ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich für Reitlehrer/innen, Reiter und Pferdebesitzer untersagt, sobald sich ein oder mehrere Reiter in der Reithalle befinden bzw. reiten möchten.
        • Hindernisse dürfen in den Freistunden nur mit Einverständnis aller anwesenden Reiter aufgebaut werden. Zum Ende der Freistunde sind alle Hindernisse an den für sie bestimmten Platz zurückzubringen.
        • Auf dem gesamten Reitgelände, also Hallen- und Außenplätze, ist die Erteilung von privaten Unterrichtsstunden (Einzelunterricht) nur den Reitlehrern/Reitlehrerinnen des Vereins erlaubt. Zudem muss der Reiter Mitglied des Vereins sein.
        • Privatunterricht für Gruppenausbildung ist grundsätzlich untersagt. Turniervorbereitung und Mannschaftstraining ist hiervon ausgenommen.
        • Während der Freistunden ist das Erteilen von Privatunterricht oder private Hilfestellung auf der gesamten Vereinsanlage untersagt, damit den Freireitern ein wirklich freies Reiten garantiert werden kann. Außerhalb der Freistunden ist eine private Hilfestellung nur dann erlaubt, wenn sie von außerhalb der Reitbahn/des Reitplatzes erfolgt und sich die übrigen anwesenden Reiter nicht gestört fühlen.

    III. Außenplätze

    1. Der Springplatz steht grundsätzlich allen Reitern zur Verfügung. Bei Turniervorbereitungen und Mannschaftstraining ist die Teilnahme am Turnier und die Mithilfe beim Parcoursauf- und – abbau Voraussetzung für das Vor- und Nachtraining auf dem Springplatz.
    2. Der Dressuraußenplatz kann von allen Reitern bei gutem Wetter für Dressurarbeiten benutzt werden. Das Longieren ist jedoch auf diesem Platz verboten.
    3. Der Abreiteplatz steht für das Longieren zur Verfügung. Beim Longieren sollte das Pferd grundsätzlich mit Trense (kein Stallhalfter), Gebiss und Ausbinder oder Doppellonge ausgerüstet sein, da sonst die Kontrolle über das Pferd schnell verloren gehen kann und unliebsame Unfälle möglich sind.

     

    IV. Geländeordnung

    1. Das Mitführen von Hunden beim Ausritt ins Gelände ist grundsätzlich verboten.
    2. Das Reiten in Wäldern ist nur auf den gekennzeichneten Wegen erlaubt. Das Abweichen ist untersagt.
    3. Absperrungen von Wegen durch Grundstückseigentümer haben ihre Bedeutung. Es ist nicht erlaubt, diese zu missachten oder gar zu zerstören.
    4. Jeder Reiter hat sich im Gelände ruhig zu verhalten, besonders während der Brut- und Setzzeiten der Wildtiere (März bis einschließlich Juli).
    5. Das Bereiten von Feldern, ob bestellt oder unbestellt, ist grundsätzlich nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer erlaubt. Auch bestellte Feldränder dürfen nicht beritten werden.
    6. Es wird gebeten, sich den jeweiligen Grundstücks- und Hofeigentümern gegenüber freundlich und korrekt zu verhalten. Schlechtes Benehmen Einzelner fällt leider immer wieder auf alle Reiter zurück.
    7. Im Interesse aller Reiter sollten eventuelle Zuwiderhandlungen grundsätzlich dem Vorstand gemeldet werden, um zu vermeiden, dass eines Tages alle Freigelände gesperrt werden.
    8. Wer gegen diese Regeln verstößt, schadet dem Verein und allen Reitern. Er ist für etwaigen Flurschaden schadenersatzpflichtig und kann auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes vom Geländereiten ausgeschlossen werden.

     

    Ahlen, im Januar 2008

    Reit- u. Fahrverein Ahlen e.V.

    Der Vorstand

     

 

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